Rechtsprechung und Gesetze in Torenth Die Sengarths haben in Ihren Sengarien
die absolute richterliche Gewalt, nur bei Streitigkeiten die Sengarien-übergreifend sind
(Viehdiebstahl von einer in die andere Sengarie; Gebietsstreitigkeiten etc.) wird der Rat
des Thaans von Torenth eingeholt. Er kann auch die Rechtsprechung eines Sengarthsrückgängig
machen. Bei kleineren Vergehen sind die Thaangarths und Garths von Torenth durchaus zur
Rechtsprechung in ihrem Ermessen befugt.
Das Ausüben von Magie in jeglicher Form mit Ausnahme von Heilzaubern ist verboten und
darf nur mittels einer Bürgschaft oder der schriftlichen Erlaubnis der Magiergilde von
Torenth (oder der Akademie von Aranien) erfolgen. Eine Bürgschaft kann ein jeder
Thalemanne der ein dementsprechendes Amt oder einen Titel führt übernehmen. Die
Verwendung von Magie außerhalb des Kreislaufes der Seins, insbesondere bei der Anrufung
dämonischer und nekromantischer Magie ist bei Todesstrafe verboten.
Einem jeden, dem nicht durch Bürgschaft oder durch schriftliche Erlaubnis anderes
gewährt wird, ist innerhalb von Torenth, insbesondere in den Städten und Dörfern, das
Tragen von mehr als einer Einhandwaffe und/oder einem Dolch verboten. Unter dieses Verbot
fällt auch das Tragen von metallischen Rüstungen, Schilden und Fernkampfwaffen,
insbesondere gespannte Armbrüste. Selbstverständlich ist auch das Verwenden von Giften
verboten.
Wenn jemandem das Gastrecht gewährt ist, genießt er den gleichen Schutz wie ein Mitglied
der Familie des Gastgebers, aber er hat auch Pflichten zu erfüllen. Ein Verstoß gegen
die Gastfreundschaft zieht, neben dem Ehrverlust, empfindliche Strafen nach sich.
Der Gesetzkodex von Torenth
abgeschrieben und überarbeitet vom Magister Beregon von Silberfelden
Für die Sengarths und den Thaan ist folgendes bei Strafe verboten:
- Der Verrat, die Rebellion und die Konspiration gegen den Thaan von Torenth und den
Fürst von Aranien.
- Gleichermaßen soll jeder Sengarth bestraft werden, der schwarze Magie ausübt oder
Dämonen verehrt oder dieses wissentlich geschehen läßt.
Je nach schwere des Verbrechens soll die Strafe sein:
- Unehre und Schande für eine begrenzte Zeit
- der dauerhafte Verlust von Ehre und von Rechten
- darüber hinaus der Verlust von Ländereien, die an den Thaan fallen sollen
- die Verbannung aus Torenth und Aranien, auf das kein Thalemanne einem verbannten
Gastfreundschaft entgegen bringt, ihn unter seinem Dach duldet oder mit ihm spricht.
- Tod durch das Schwert des Henkers
Für alle Anderen gelte das folgende:
Doch können die Garths und Thaangarths zum Beweis ihrer Unschuld das Gottesurteil
verlangen.
Wer ein Schwerverbrechen begeht ist des Todes, diese sind:
- Verrat, Rebellion, Aufwiegelung dazu und Spionage. Wer solches tut soll hinter
Pferden geschleift, ertränkt und gevierteilt werden.
- Wer einen Anderen ermordet soll gehängt werden, bis er selbst Tod ist. Als Mörder soll
gelten, wer den Anderen so schlägt, daß dieser sich nicht wehren kann.
- Wer aber einen anderen vergiftet soll verbrannt werden, gleich ob der Andere zu Tode
kommt oder nur Qualen erleidet.
- Der der seinesgleichen verzehrt, soll wilden Hunden in einer Grube zum Fraß vorgeworfen
werden.
- Wen einer Feuer an ein Haus oder anderes Gebäude legt, soll er in Rauch erstickt
werden, so wie es seinen Opfern ergangen wäre.
- Der verdammte, der einen Tempel oder anderen heiligen Ort entweiht, soll den Priestern
übergeben werden, damit diese ihn in einem Becken ertränken.
- Die die schwarze Magie üben oder ähnliches oder Dämonen verehren sollen erst
erdrosselt werden, danach sollen sie sogleich zu Asche verbrannt werden und diese soll in
den Thalan geworfen werden, damit Thalans Macht ihre unheilige Kraft vernichte.
Andere üble Taten sind leichter zu strafen.
- Wer schmuggelt und so den Thaan um seinen rechtmäßigen Zoll bringt soll seine
Waren verwirken und bis zu 100 Silberstücken Strafe zahlen. Beim zweiten mal soll er
außerdem 36 Schläge mit der Peitsche erhalten. Wird er noch einmal mit Schmuggelware
angetroffen, muß er mit dem Strang erhängt werden.
- Der, der ein Pferd reitet ohne Thaangarth, Garth oder Schildknappe zu sein soll 10
Peitschenschläge erhalten. Wenn er es aber wieder tut soll er gehängt werden bis er tot
ist. Knappen, Waffenknechte und Boten sollen nicht gestraft werden, wenn ihr Herr ihnen
das Reiten erlaubt hat. *
- Wenn einer sich zum Narren macht, in dem er einen Narren schlägt, so sollen auch alle
über ihn lachen, also soll er 5 Stockschläge erhalten und einen Tag am Pranger
verbringen.
- Wer aber einen Barden angreift oder schlägt soll 30 Stockschläge erhalten und die
Rache der Barden ertragen müssen.
- Jeder, der mehr als eine Einhandwaffe trägt und jeder Leibeigene, der mehr als nur ein
Messer trägt soll 20 Schläge mit der Peitsche erhalten und 2 Tage am Pranger stehen.
Wird er wieder so angetroffen dann soll er das doppelte erhalten und seine Waffenhand soll
abgeschlagen werden. Nur Waffenknechte, Knappen, Schildknappen, Garths und Thaangarths
sind hiervon ausgenommen, damit sie ihre Lehnspflicht erfüllen und das Volk beschützen
können. *
- Das Gleiche soll gelten, für die, die metallene Panzer oder Schilde tragen. *
- Wenn einer mit einer Armbrust angetroffen wird ohne zur Wache zu gehören, so soll er
noch 10 Schläge mehr erhalten und bis zu 2 Wochen in den Kerker geworfen werden. Sollte
er die Armbrust gespannt haben und war ein Knappe oder höherer anwesend, so soll er
erschossen werden, wenn der Andere es verlangt. *
- Derjenige, der eine Waffe gegen einen Sengarth oder den Thaan zieht soll hinter Pferden
zu Tode geschleift und gevierteilt werden.
- Wer einen Anderen angreift oder überfällt, um ihm Schaden zuzufügen oder zu berauben,
soll 20 Peitschenschläge erhalten und 3 Tage am Pranger verbringen. Wenn er den Anderen
sogar ernsthaft verletzt oder verstümmelt ist er aufzuhängen bis er Tod ist.
In allen diesen Fällen fallen die benutzten Waffen an den jeweiligen Sengarth.
- Solche, die arcane Künste betreiben und Magie ausüben ohne die Erlaubnis der Gilde
vorweisen zu können sollen 24 Schläge mit dem Stock auf die Hände erhalten und die
Zunge soll eingeschnitten werden, daß sie blutet. Tut er es ein zweites Mal sollen ihm 36
Schläge verabreicht werden, zusätzlich soll ihm je nach schwere des Vergehens die Zunge
herausgeschnitten werden oder ihm sollen alle Finger gebrochen werde. Nur wenn ein Zauber
gewirkt wurde, der einen Kranken oder Verletzten heilt soll den Täter keine Strafe
treffen.
- Die gleiche Strafe soll jeden Priester treffen, der klerikale Wunder wirkt, ohne das es
ihm von den Oberen des Klosters Silberfall erlaubt wurde. Diejenigen, denen solche
Fähigkeiten von Natur gegeben oder angeboren sind dürfen sie ebenfalls nur mit Erlaubnis
anwenden. Sonst trifft sie die gleiche Strafe.
* ausgenommen sind Jene, die in den Diensten, der Gilde, eines Garths oder höherem, eines
Tempels oder einer Freistadt stehen, sofern es ihnen erlaubt wurde und nur soweit sie
ihren Dienst versehen.
Keiner soll an sich bringen, was ihm nicht gehört und eines Anderen ist, denn solche
Tat ist Diebstahl.
- Jeder, der allein oder mit anderen Schiffe überfällt, sei es aus See oder in dem
er sie mit falschen Zeichen an Land lockt, wird gehängt bis er tot ist oder erhält 1.000
Schläge mit der Peitsche.
- Wer ein Pferd an sich bringt soll am Halse aufgehängt werden bis er tot ist.
- Die Gierigen, die Seide, Pfeffer oder ähnlich seltene Gewürze stehlen müssen es
erdulden, daß ihnen die Kehle mit einem scharfen Messer durchschnitten wird, so daß
alles Blut aus ihnen fließt.
- Wer es wagt einen Boten des Thaan zu überfallen soll für diesen Frevel am Hals
erhängt werden.
- Jeder, der in den Wäldern des Thaans oder eines Sengarths dem Wild nachstellt soll die
linke Hand verlieren, wenn er aber schon Wild erlegt hat ist ihm die rechte zu nehmen.
- Wenn einer gar so dreist ist einen Hirsch des Thaans oder eines Sengarths zu schießen,
so hat er dessen Los zu teilen und soll selbst erschossen werde.
- Wer anderen Zug- oder Tragtiere stiehlt hat 24 Schläge mit dem Stock zu erhalten. Wenn
der Dieb gar das einzige solche Tier stiehlt, daß dem Opfer gehört muß er 36 mal
geschlagen werden.
- Der Viehdiebstahl soll mit 24 Stockschlägen bestraft werden.
- Jeder, der einen Anderen niederschlägt, so daß dieser zu Boden geht soll 24 Schläge
mit der Peitsche erhalten. Tut er es wieder ist seine Hand abzuschlagen, Beim dritten Mal
ist sein Leben verwirkt und er soll gehängt werden.
- Diebe, die ohne Gewalt anzuwenden Sachen stehlen, die Andere bei sich haben sind mit 24
Stockschlägen zu strafen. Beim zweiten Mal soll ihnen die Hand abgeschlagen werden und
ihnen soll das Zeichen des Diebes auf die Stirn gebrannt werden. Sollten sie es dann
wieder tun sind sie zu hängen bis sie tot sind.
- Wer in die Behausung eines Anderen einbricht oder sonst sich Zutritt verschafft um dort
zu stehlen soll sogar 36 Stockschläge erhalten, wenn er es wieder tut ist er wie ein
gewöhnlicher Dieb zu strafen.
- Die Kleindiebe, die nur Sachen von geringem Wert aus Ställen, Läden oder Gärten
stehlen erhalten nur 12 Stockschläge. Allerdings soll die Zahl der Schläge bei jedem
weiteren Vergehen verdoppelt werden.
Verbrechen tut auch jeder, der Andere verletzt oder fremdes Eigentum beschädigt.
- Wer das Eigentum eines Anderen zerstört oder beschädigt muß vollen Ersatz
leisten. Hat er es sogar mit Absicht getan muß er darüber hinaus das zwei- bis dreifache
als Sühne an den Geschädigten leisten und erhält bis zu 24 Stockschläge wenn er nicht
zumindest vom Stande eines Schildknappen ist.
- Ein jeder, der andere verletzt muß dafür Wergeld zahlen. Die Höhe richtet sich nach
dem Stand des Verletzten und der schwere der Verstümmelung. Außerdem ist er normal zu
strafen, wenn er dabei auch sonst gegen das Gesetz verstoßen hat. Kann er nicht zahlen,
so soll er die Summe abarbeiten oder fortan als Leibeigener abdienen. Das Wergeld erhält
der Verletzte, ist er Tod soll es seine Familie erhalten. Wird aber ein Garth getötet ist
an seinen Lehnsherren zu zahlen, denn dieser hat einen Streiter verloren.
Im Todesfall ist die volle Summe zu zahlen dasselbe bei Verlust beider Augen, Arme oder
Beine.
Die Hälfte bei Verlust eines Auges, der Nase, eines Armes oder Beines oder der rechten
Hand.
Ein Viertel bei Verlust eines Ohres, des Daumens der rechten Hand, der ganzen linken Hand
oder eines Fußes.
Ein Achtel bei Verlust von zwei Fingern oder Zehen oder des Daumens der linken Hand.
Das Wergeld muß nicht bezahlt werden, wenn der Verletzte selbst den Kampf angefangen hat
oder wenn die Wunde in Turnier oder erlaubtem Zweikampf geschlagen wurde.
- Wer einer Frau Gewalt antut und sie zum Beiwohnen zwingt soll 36 Stockschläge erhalten
und mit dem Zeichen des Gewalttäters gebrandet werden. Tut er es ein zweites Mal oder war
die Frau verheiratet ist ihm sein schändliches Werkzeug mit Zangen vom Körper zu
reißen. Dann sollen die Soldaten darüber Wachen, daß er bis zum Tode verblute.
Auch im Handel sollen Recht und Gesetz gelten.
- Jeder, der Waren oder Dienste mit falschen Versprechungen verkauft muß Wertersatz
leisten. Außerdem verwirkt er denselben Wert oder den doppelten Wert noch einmal an die
Kasse des Inhabers des Marktrechts.
- Wenn einer seine Schulden nicht zurückzahlen kann, wenn das Geld fällig ist, so soll
von seinem Eigentum soviel versteigert werden, daß der Gläubiger sein Geld erhält.
- Wer einen Vertrag bricht muß zahlen, wie einer, der falsche Versprechungen gemacht hat.
- Wer mit falschen Gewichten wiegt soll 24 Peitschenhiebe erhalten. Beim zweiten Mal soll
er 36 Hiebe erhalten und auf der Stirn soll ihm das Betrügerzeichen eingebrannt werden.
Beim dritten Mal soll er zwischen Steinen zerquetscht werden.
Peitschenhiebe und -schläge sind auf den blanken Rücken mit einer mindestens 3 Schritt
langen Peitsche auszuführen. Stockschläge sollen mit doppelt daumendicken Stöcken auf
den bloßen Hintern erfolgen. Diebe aber sollen die Schläge mit Weidenruten auf die
Hände bekommen.