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Gesetze

Rechtsprechung und Gesetze in Torenth
Die Sengarths haben in Ihren Sengarien die absolute richterliche Gewalt, nur bei Streitigkeiten die Sengarien-übergreifend sind (Viehdiebstahl von einer in die andere Sengarie; Gebietsstreitigkeiten etc.) wird der Rat des Thaans von Torenth eingeholt. Er kann auch die Rechtsprechung eines Sengarths rückgängig machen. Bei kleineren Vergehen sind die Thaangarths und Garths von Torenth durchaus zur Rechtsprechung in ihrem Ermessen befugt.

Das Ausüben von Magie in jeglicher Form mit Ausnahme von Heilzaubern ist verboten und darf nur mittels einer Bürgschaft oder der schriftlichen Erlaubnis der Magiergilde von Torenth (oder der Akademie von Aranien) erfolgen. Eine Bürgschaft kann ein jeder Thalemanne der ein dementsprechendes Amt oder einen Titel führt übernehmen. Die Verwendung von Magie außerhalb des Kreislaufes der Seins, insbesondere bei der Anrufung dämonischer und nekromantischer Magie ist bei Todesstrafe verboten.

Einem jeden, dem nicht durch Bürgschaft oder durch schriftliche Erlaubnis anderes gewährt wird, ist innerhalb von Torenth, insbesondere in den Städten und Dörfern, das Tragen von mehr als einer Einhandwaffe und/oder einem Dolch verboten. Unter dieses Verbot fällt auch das Tragen von metallischen Rüstungen, Schilden und Fernkampfwaffen, insbesondere gespannte Armbrüste. Selbstverständlich ist auch das Verwenden von Giften verboten.

Wenn jemandem das Gastrecht gewährt ist, genießt er den gleichen Schutz wie ein Mitglied der Familie des Gastgebers, aber er hat auch Pflichten zu erfüllen. Ein Verstoß gegen die Gastfreundschaft zieht, neben dem Ehrverlust, empfindliche Strafen nach sich.

Der Gesetzkodex von Torenth

abgeschrieben und überarbeitet vom Magister Beregon von Silberfelden

Für die Sengarths und den Thaan ist folgendes bei Strafe verboten:

- Der Verrat, die Rebellion und die Konspiration gegen den Thaan von Torenth und den Fürst von Aranien.

- Gleichermaßen soll jeder Sengarth bestraft werden, der schwarze Magie ausübt oder Dämonen verehrt oder dieses wissentlich geschehen läßt.

Je nach schwere des Verbrechens soll die Strafe sein:

- Unehre und Schande für eine begrenzte Zeit

- der dauerhafte Verlust von Ehre und von Rechten

- darüber hinaus der Verlust von Ländereien, die an den Thaan fallen sollen

- die Verbannung aus Torenth und Aranien, auf das kein Thalemanne einem verbannten Gastfreundschaft entgegen bringt, ihn unter seinem Dach duldet oder mit ihm spricht.

- Tod durch das Schwert des Henkers

Für alle Anderen gelte das folgende:

Doch können die Garths und Thaangarths zum Beweis ihrer Unschuld das Gottesurteil verlangen.

Wer ein Schwerverbrechen begeht ist des Todes, diese sind:

- Verrat, Rebellion, Aufwiegelung dazu und Spionage. Wer solches tut soll hinter Pferden geschleift, ertränkt und gevierteilt werden.

- Wer einen Anderen ermordet soll gehängt werden, bis er selbst Tod ist. Als Mörder soll gelten, wer den Anderen so schlägt, daß dieser sich nicht wehren kann.

- Wer aber einen anderen vergiftet soll verbrannt werden, gleich ob der Andere zu Tode kommt oder nur Qualen erleidet.

- Der der seinesgleichen verzehrt, soll wilden Hunden in einer Grube zum Fraß vorgeworfen werden.

- Wen einer Feuer an ein Haus oder anderes Gebäude legt, soll er in Rauch erstickt werden, so wie es seinen Opfern ergangen wäre.

- Der verdammte, der einen Tempel oder anderen heiligen Ort entweiht, soll den Priestern übergeben werden, damit diese ihn in einem Becken ertränken.

- Die die schwarze Magie üben oder ähnliches oder Dämonen verehren sollen erst erdrosselt werden, danach sollen sie sogleich zu Asche verbrannt werden und diese soll in den Thalan geworfen werden, damit Thalans Macht ihre unheilige Kraft vernichte.

Andere üble Taten sind leichter zu strafen.

- Wer schmuggelt und so den Thaan um seinen rechtmäßigen Zoll bringt soll seine Waren verwirken und bis zu 100 Silberstücken Strafe zahlen. Beim zweiten mal soll er außerdem 36 Schläge mit der Peitsche erhalten. Wird er noch einmal mit Schmuggelware angetroffen, muß er mit dem Strang erhängt werden.

- Der, der ein Pferd reitet ohne Thaangarth, Garth oder Schildknappe zu sein soll 10 Peitschenschläge erhalten. Wenn er es aber wieder tut soll er gehängt werden bis er tot ist. Knappen, Waffenknechte und Boten sollen nicht gestraft werden, wenn ihr Herr ihnen das Reiten erlaubt hat. *

- Wenn einer sich zum Narren macht, in dem er einen Narren schlägt, so sollen auch alle über ihn lachen, also soll er 5 Stockschläge erhalten und einen Tag am Pranger verbringen.

- Wer aber einen Barden angreift oder schlägt soll 30 Stockschläge erhalten und die Rache der Barden ertragen müssen.

- Jeder, der mehr als eine Einhandwaffe trägt und jeder Leibeigene, der mehr als nur ein Messer trägt soll 20 Schläge mit der Peitsche erhalten und 2 Tage am Pranger stehen. Wird er wieder so angetroffen dann soll er das doppelte erhalten und seine Waffenhand soll abgeschlagen werden. Nur Waffenknechte, Knappen, Schildknappen, Garths und Thaangarths sind hiervon ausgenommen, damit sie ihre Lehnspflicht erfüllen und das Volk beschützen können. *

- Das Gleiche soll gelten, für die, die metallene Panzer oder Schilde tragen. *

- Wenn einer mit einer Armbrust angetroffen wird ohne zur Wache zu gehören, so soll er noch 10 Schläge mehr erhalten und bis zu 2 Wochen in den Kerker geworfen werden. Sollte er die Armbrust gespannt haben und war ein Knappe oder höherer anwesend, so soll er erschossen werden, wenn der Andere es verlangt. *

- Derjenige, der eine Waffe gegen einen Sengarth oder den Thaan zieht soll hinter Pferden zu Tode geschleift und gevierteilt werden.

- Wer einen Anderen angreift oder überfällt, um ihm Schaden zuzufügen oder zu berauben, soll 20 Peitschenschläge erhalten und 3 Tage am Pranger verbringen. Wenn er den Anderen sogar ernsthaft verletzt oder verstümmelt ist er aufzuhängen bis er Tod ist.

In allen diesen Fällen fallen die benutzten Waffen an den jeweiligen Sengarth.

- Solche, die arcane Künste betreiben und Magie ausüben ohne die Erlaubnis der Gilde vorweisen zu können sollen 24 Schläge mit dem Stock auf die Hände erhalten und die Zunge soll eingeschnitten werden, daß sie blutet. Tut er es ein zweites Mal sollen ihm 36 Schläge verabreicht werden, zusätzlich soll ihm je nach schwere des Vergehens die Zunge herausgeschnitten werden oder ihm sollen alle Finger gebrochen werde. Nur wenn ein Zauber gewirkt wurde, der einen Kranken oder Verletzten heilt soll den Täter keine Strafe treffen.

- Die gleiche Strafe soll jeden Priester treffen, der klerikale Wunder wirkt, ohne das es ihm von den Oberen des Klosters Silberfall erlaubt wurde. Diejenigen, denen solche Fähigkeiten von Natur gegeben oder angeboren sind dürfen sie ebenfalls nur mit Erlaubnis anwenden. Sonst trifft sie die gleiche Strafe.

* ausgenommen sind Jene, die in den Diensten, der Gilde, eines Garths oder höherem, eines Tempels oder einer Freistadt stehen, sofern es ihnen erlaubt wurde und nur soweit sie ihren Dienst versehen.

Keiner soll an sich bringen, was ihm nicht gehört und eines Anderen ist, denn solche Tat ist Diebstahl.

- Jeder, der allein oder mit anderen Schiffe überfällt, sei es aus See oder in dem er sie mit falschen Zeichen an Land lockt, wird gehängt bis er tot ist oder erhält 1.000 Schläge mit der Peitsche.

- Wer ein Pferd an sich bringt soll am Halse aufgehängt werden bis er tot ist.

- Die Gierigen, die Seide, Pfeffer oder ähnlich seltene Gewürze stehlen müssen es erdulden, daß ihnen die Kehle mit einem scharfen Messer durchschnitten wird, so daß alles Blut aus ihnen fließt.

- Wer es wagt einen Boten des Thaan zu überfallen soll für diesen Frevel am Hals erhängt werden.

- Jeder, der in den Wäldern des Thaans oder eines Sengarths dem Wild nachstellt soll die linke Hand verlieren, wenn er aber schon Wild erlegt hat ist ihm die rechte zu nehmen.

- Wenn einer gar so dreist ist einen Hirsch des Thaans oder eines Sengarths zu schießen, so hat er dessen Los zu teilen und soll selbst erschossen werde.

- Wer anderen Zug- oder Tragtiere stiehlt hat 24 Schläge mit dem Stock zu erhalten. Wenn der Dieb gar das einzige solche Tier stiehlt, daß dem Opfer gehört muß er 36 mal geschlagen werden.

- Der Viehdiebstahl soll mit 24 Stockschlägen bestraft werden.

- Jeder, der einen Anderen niederschlägt, so daß dieser zu Boden geht soll 24 Schläge mit der Peitsche erhalten. Tut er es wieder ist seine Hand abzuschlagen, Beim dritten Mal ist sein Leben verwirkt und er soll gehängt werden.

- Diebe, die ohne Gewalt anzuwenden Sachen stehlen, die Andere bei sich haben sind mit 24 Stockschlägen zu strafen. Beim zweiten Mal soll ihnen die Hand abgeschlagen werden und ihnen soll das Zeichen des Diebes auf die Stirn gebrannt werden. Sollten sie es dann wieder tun sind sie zu hängen bis sie tot sind.

- Wer in die Behausung eines Anderen einbricht oder sonst sich Zutritt verschafft um dort zu stehlen soll sogar 36 Stockschläge erhalten, wenn er es wieder tut ist er wie ein gewöhnlicher Dieb zu strafen.

- Die Kleindiebe, die nur Sachen von geringem Wert aus Ställen, Läden oder Gärten stehlen erhalten nur 12 Stockschläge. Allerdings soll die Zahl der Schläge bei jedem weiteren Vergehen verdoppelt werden.

Verbrechen tut auch jeder, der Andere verletzt oder fremdes Eigentum beschädigt.

- Wer das Eigentum eines Anderen zerstört oder beschädigt muß vollen Ersatz leisten. Hat er es sogar mit Absicht getan muß er darüber hinaus das zwei- bis dreifache als Sühne an den Geschädigten leisten und erhält bis zu 24 Stockschläge wenn er nicht zumindest vom Stande eines Schildknappen ist.

- Ein jeder, der andere verletzt muß dafür Wergeld zahlen. Die Höhe richtet sich nach dem Stand des Verletzten und der schwere der Verstümmelung. Außerdem ist er normal zu strafen, wenn er dabei auch sonst gegen das Gesetz verstoßen hat. Kann er nicht zahlen, so soll er die Summe abarbeiten oder fortan als Leibeigener abdienen. Das Wergeld erhält der Verletzte, ist er Tod soll es seine Familie erhalten. Wird aber ein Garth getötet ist an seinen Lehnsherren zu zahlen, denn dieser hat einen Streiter verloren.

Katalog:
Leibeigener, Lehrling (5 SSt.)
Freier Bauer, Geselle, freier Bürger, Page (5 ST)
Freier Bauer mit eigenem Land, Händler, Narr, Waffenknecht (8 ST)
Handwerkermeister, Novize, (Schild-)Knappe (10 ST)
Barde, Mönch (20 ST)
Garth (25 ST)
Priester, Thaangarth (30 ST)

Im Todesfall ist die volle Summe zu zahlen dasselbe bei Verlust beider Augen, Arme oder Beine.

Die Hälfte bei Verlust eines Auges, der Nase, eines Armes oder Beines oder der rechten Hand.

Ein Viertel bei Verlust eines Ohres, des Daumens der rechten Hand, der ganzen linken Hand oder eines Fußes.

Ein Achtel bei Verlust von zwei Fingern oder Zehen oder des Daumens der linken Hand.

Das Wergeld muß nicht bezahlt werden, wenn der Verletzte selbst den Kampf angefangen hat oder wenn die Wunde in Turnier oder erlaubtem Zweikampf geschlagen wurde.

- Wer einer Frau Gewalt antut und sie zum Beiwohnen zwingt soll 36 Stockschläge erhalten und mit dem Zeichen des Gewalttäters gebrandet werden. Tut er es ein zweites Mal oder war die Frau verheiratet ist ihm sein schändliches Werkzeug mit Zangen vom Körper zu reißen. Dann sollen die Soldaten darüber Wachen, daß er bis zum Tode verblute.

Auch im Handel sollen Recht und Gesetz gelten.

- Jeder, der Waren oder Dienste mit falschen Versprechungen verkauft muß Wertersatz leisten. Außerdem verwirkt er denselben Wert oder den doppelten Wert noch einmal an die Kasse des Inhabers des Marktrechts.

- Wenn einer seine Schulden nicht zurückzahlen kann, wenn das Geld fällig ist, so soll von seinem Eigentum soviel versteigert werden, daß der Gläubiger sein Geld erhält.

- Wer einen Vertrag bricht muß zahlen, wie einer, der falsche Versprechungen gemacht hat.

- Wer mit falschen Gewichten wiegt soll 24 Peitschenhiebe erhalten. Beim zweiten Mal soll er 36 Hiebe erhalten und auf der Stirn soll ihm das Betrügerzeichen eingebrannt werden. Beim dritten Mal soll er zwischen Steinen zerquetscht werden.

Peitschenhiebe und -schläge sind auf den blanken Rücken mit einer mindestens 3 Schritt langen Peitsche auszuführen. Stockschläge sollen mit doppelt daumendicken Stöcken auf den bloßen Hintern erfolgen. Diebe aber sollen die Schläge mit Weidenruten auf die Hände bekommen.
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